Kraftstoffversorgung im Katastrophenfall - Regelungen und Notfallkonzepte für Feuerwehr, Rettungsdienste, THW und Katastrophenschutz in Niedersachsen?
Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler und Alexander Wille (CDU)
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung
Kraftstoffversorgung im Katastrophenfall - Regelungen und Notfallkonzepte für Feuerwehr, Rettungsdienste, THW und Katastrophenschutz in Niedersachsen?
Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler und Alexander Wille (CDU), eingegangen am 23.03.2026 - Drs. 19/10225, an die Staatskanzlei übersandt am 25.03.2026
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 30.04.2026
Vorbemerkung der Abgeordneten
Eine gesicherte Kraftstoffversorgung ist eine Voraussetzung für die Einsatzfähigkeit von Feuerwehr, Rettungsdiensten, Technischem Hilfswerk (THW) sowie weiteren Katastrophenschutzorganisationen. Einsatzfahrzeuge, mobile Stromerzeuger, Pumpen, Notstromaggregate und logistische Einheiten sind im Katastrophenfall auf eine verlässliche Treibstoffversorgung angewiesen. In Niedersachsen wurden in den vergangenen Jahren Maßnahmen zur Kraftstoffnotversorgung ergriffen, u. a. durch die Beschaffung und Übergabe mobiler Tankanlagen an Katastrophenschutzeinheiten. Gleichzeitig zeigen Erfahrungen aus großflächigen Schadenslagen, Stromausfällen sowie internationalen Krisen, dass Lieferketten, Tankstelleninfrastruktur und Energieversorgung im Ernstfall schnell an ihre Grenzen geraten können.1
1. Welche rechtlichen Grundlagen, Erlasse oder landesweiten Konzepte bestehen aktuell in Niedersachsen gegebenenfalls zur Kraftstoffnotversorgung von Feuerwehr, Rettungsdiensten, THW und Katastrophenschutzorganisationen?
Antwort: Es wird auf die Antworten der Landesregierung auf die Fragen II. 1 bis 3 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10092 verwiesen.
2. Welche Zuständigkeiten haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) sowie das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) bei der Planung, Koordination und Umsetzung der Kraftstoffnotversorgung?
Antwort: Zuständig für die Energiesicherung ist der Bund. Die Bundesregierung stellt fest, ob die Energieversorgung gestört ist (§ 3 Abs. 3 Energiesicherungsgesetz – EnSiG). Die Organisation des Bezugsscheinsystems nach der Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und dem Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) obliegen somit keine unmittelbaren Zuständigkeiten im Rahmen der Kraftstoffnotversorgung. Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung auf die Fragen II. 1 bis 3 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10092 verwiesen.
3. Wie viele mobile Tankanlagen wurden seit dem Jahr 2020 durch das Land Niedersachsen gegebenenfalls beschafft und an Kommunen oder Katastrophenschutzeinheiten übergeben? Bitte aufschlüsseln nach
– Jahr der Beschaffung,
– Tankkapazität,
– Art der Anlage (mobil/stationär),
– Zuordnung zu Landkreisen bzw. Einheiten.
Antwort: Im Jahr 2022 wurde dem Landkreis Nienburg/Weser zugebilligt, Haushaltsmittel des Landes Niedersachsen aus dem ad-Hoc-Paket zur Stärkung des Katastrophenschutzes für die Beschaffung von zwei mobilen Dieseltankstellen und einer mobilen Benzintankstelle zu verwenden. Diese dienen der Absicherung der Notstromversorgung des Stabsraumes wie auch der Logistik- und Technikgruppe des Landkreises Nienburg/Weser. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 52 Anhänger mobile Tankanlagen mit einer Tankkapazität von 980 Liter Dieselkraftstoff durch das Land für den Katastrophenschutz gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) beschafft. Hiervon werden zwei am NLBK für Ausbildungszwecke und die eigene Notversorgung vorgehalten. Insgesamt 44 Anhänger mobile Tankanlagen wurden nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 NKatSG in den zurückliegenden Monaten den unteren Katastrophenschutzbehörden für die Ausstattung sogenannter Logistik- und Technikgruppen als Einheiten gemäß §§ 5 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 NKatSG zugewiesen:
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Zwei Stück wurden gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 NKatSG in Einheiten nach § 12 Abs. 2 NKatSG (zentrale Landeseinheiten) stationiert. Für vier Anhänger mobile Tankanlage stehen Auslieferung und Stationierungsentscheidung gegenwärtig noch aus.
4. Existieren landesweite Vorgaben oder Einsatzkonzepte zur Priorisierung der Kraftstoffverteilung im Katastrophenfall, beispielsweise für Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankenhäuser oder kritische Infrastrukturen? Falls ja, bitte kurz darstellen; falls nein, aus welchen Gründen nicht?
Antwort: Es wird auf die Ausführungen der Landesregierung zu der Antwort auf die Frage III. 4 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10037 und zu den Antworten auf die Frage II. 1 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10092 verwiesen.
5. Wie ist die Koordination mit Bundesbehörden, insbesondere dem THW und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), bei der Sicherstellung der Kraftstoffversorgung geregelt?
Antwort: Die Abstimmung mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, wie deren Ressourcen die Kräfte des Katastrophenschutzes unterstützen können, erfolgt lageabhängig auf Kreis- oder Landesebene. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat verschiedene Handlungsempfehlungen, beispielsweise für Kommunen und Unternehmer, zur Kraftstoffversorgung erarbeitet. Eine operative Zuständigkeit kommt dem BBK außerhalb des Zivilschutzes generell nicht zu. Im Speziellen gilt jedoch auch im Zivil- und Katastrophenschutz die Ressortzuständigkeit fort, womit die Zuständigkeit des BAFA (vgl. Antwort zu Frage 2) unberührt bleibt. Unabhängig hiervon ist eine Austauschmöglichkeit mit dem BBK bilateral, über das Gemeinsame Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz von Bund und Ländern (GeKoB) wie auch das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum (GMLZ) jederzeit auch kurzfristig sichergestellt.
6. Welche Vereinbarungen oder Absprachen bestehen gegebenenfalls mit Mineralölunternehmen, Tankstellenbetreibern oder Logistikunternehmen, um im Krisen- oder Katastrophenfall eine bevorzugte Belieferung von Einsatzkräften sicherzustellen?
Antwort: Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Frage III. 5 in der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10037 verwiesen.
7. Welche steuer- oder zollrechtlichen Regelungen oder Ausnahmeregelungen im Katastrophenfall wurden bislang gegebenenfalls geprüft oder umgesetzt, um eine flexible Nutzung und Bereitstellung von Kraftstoffen zu ermöglichen?
Antwort: Die Energiesteuer, die auch auf Kraftstoffe erhoben wird, liegt vollständig in der Zuständigkeit des Bundes. Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen steht allein dem Bund zu. Die Zuständigkeit umfasst auch die Prüfung und Umsetzung von steuer- oder zollrechtlichen Regelungen oder Ausnahmeregelungen im Katastrophenfall. In welcher Form der Bund hiervon Gebrauch machen wird, ist der Landesregierung nicht bekannt.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Risiken einer Unterbrechung der Kraftstoffversorgung bei Szenarien wie langanhaltenden Stromausfällen, Hochwasserlagen, Trockenperioden oder Lieferkettenstörungen vor?
Antwort: Die genannten Szenarien können sich, neben anderen Auswirkungen auf Zusammenleben, Verkehr und Wirtschaft, auch auf die Kraftstoffversorgung auswirken. Art und Umfang der Auswirkung können sehr unterschiedlich sein und hängen von der konkreten Situation ab. Bezüglich der Kraftstoffversorgung im Krisenfall liegt die primäre Zuständigkeit beim Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BAFA und dem Erdölbevorratungsverband). Der Krisenfall wird bundesrechtlich durch das Erdölbevorratungsgesetz und das EnSiG geregelt.
9. Wurden in den vergangenen fünf Jahren Übungen oder Planspiele durchgeführt, bei denen die Kraftstoffversorgung der Einsatzkräfte eine wesentliche Rolle spielte? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen und Schlussfolgerungen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort: Die Durchführung von Übungen des Katastrophenschutzes obliegt gemäß § 11 NKatSG insbesondere den unteren Katastrophenschutzbehörden. Diese legen Art, Umfang und Szenario der Übung nach eigenem Ermessen fest. Eine Berichtspflicht gegenüber dem Land besteht nicht.
10. Welche weiteren Maßnahmen plant die Landesregierung gegebenenfalls, um die Kraftstoffversorgung von Feuerwehr, Rettungsdiensten, THW und Katastrophenschutz in Niedersachsen künftig robuster und krisenfester aufzustellen?
Antwort: Aus einer Zuwendung des BBK erfolgt gegenwärtig die Vorbereitung einer Beschaffung von einzelnen Kraftstofftransportkomponenten; die konkrete Ausführung (Tankwagen oder Anhänger, Leistungsparameter) ist gegenwärtig noch Gegenstand des laufenden Verfahrens. Weitere Investitionen sind, in Abwägung mit weiteren, zu priorisierenden Bedarfen des Katastrophenschutzes insgesamt aktuell nicht vorgesehen.
11. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation der Löschwasserversorgung in Niedersachsen, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Trockenperioden, eingeschränkter Kapazitäten der Wasserverbände und der Abhängigkeit vom Trinkwassernetz?
Antwort: Der Landesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass die Löschwasserversorgung bezüglich der in der Fragestellung angesprochenen Punkte nicht sichergestellt ist. Es ist davon auszugehen, dass Niedrigwassersituationen in Zukunft häufiger auftreten werden. Das kann bei kleineren Gewässern auch zum vollständigen Trockenfallen führen. Geringere Wasserstände und/oder Wassermengen in Gewässern führen in vielerlei Hinsicht zu Herausforderungen. Vorsorgend sollten bei Gewässern, bei denen ein Trockenfallen nicht ausgeschlossen werden kann bzw. dies schon erfolgt ist, Alternativen für die Löschwasserversorgung festgelegt werden. Den Städten und Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihren Gebieten. Sie stellen dazu gemäß § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) den örtlichen Gegebenheiten entsprechende leistungsfähige Feuerwehren auf, rüsten sie aus, unterhalten sie und setzen sie ein. Dazu zählt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBrandSchG auch die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung. Die Grundversorgung kann aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz und/oder durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, z. B. Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, Löschwasserbehälter und eigenständige Löschwassernetze.
12. Welche Auswirkungen haben die bestehenden und geplanten wasserrechtlichen Regelungen gegebenenfalls auf die kommunale Löschwasserversorgung, insbesondere bei der Entnahme von Löschwasser aus Grund- und Oberflächengewässern?
Antwort: Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich wasserrechtliche Regelungen im Rahmen der Sicherstellung der Löschwasserversorgung auswirken. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Welche landesweiten Vorgaben, Empfehlungen oder Förderprogramme bestehen gegebenenfalls oder sind etwaig geplant, um alternative Formen der Löschwasserbereitstellung (z. B. Löschwasserzisternen, offene Löschwasserentnahmestellen, Regenwasserrückhaltung) zu stärken und Kommunen bei der Umsetzung zu unterstützen?
Antwort: In Niedersachsen gibt es keine konkreten, gesetzlichen, landesweiten Vorgaben zur Löschwasserversorgung außerhalb der Vorgaben der § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBrandSchG, § 41 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsische Bauordnung und § 19 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. In der Regel wird durch die Kommunen die benötigte Löschwasserversorgung (Grundschutz) gemäß dem DVGW Arbeitsblatt W405 als anerkannte Regel der Technik bemessen. Weiterhin können die Normen DIN 14230 (Unterirdische Löschwasserbehälter), DIN 14220 (Löschwasserbrunnen) und DIN 14210 (künstlich angelegte Löschwasserteiche) herangezogen werden. Des Weiteren stellt der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. mit der VB-INFO 8 „Löschwasserversorgung“ ein Merkblatt bereit, welches derzeit aktualisiert wird. Förderprogramme
zur Einrichtung von Löschwasserentnahmestellen wurden seitens der Landesregierung bislang nicht aufgelegt. Infolge der Waldbrände im Jahr 1975 sind in Niedersachsen eine Vielzahl an Maßnahmen umgesetzt worden, um in Gebieten mit hoher Waldbrandgefahr und ohne zentrale Löschwasserversorgung Löschwasser in angemessener Menge vorzuhalten. Dazu zählen u. a. unterirdische Löschwasserbehälter (Zisternen), Löschteiche und Brunnen zur Löschwasserentnahme. Die Unterhaltung, der Ausbau und die Wartung derartiger Löschwasservorhaltungen wurden und werden von den jeweils zuständigen Kommunen vorangetrieben. Zudem hat das Land vier spezielle Einheiten zur Vegetationsbrandbekämpfung am Boden aufgestellt. Die sogenannten GFFF-V Einheiten (Ground Forest Firefighting using Vehicles) sind räumlich auf mehrere Ortsfeuerwehren in jeweils zwei Landkreisen verteilt. Zur Stärkung der Löschwasserbereitstellung im Wald bestehen in Niedersachsen Fördermöglichkeiten im Rahmen der forstlichen Förderung. Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission und kann in Landkreisen mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko in Anspruch genommen werden. Als entsprechend eingestufte Gebiete gelten gemäß der veröffentlichten Risikobewertung des Bundes die Landkreise Celle, Gifhorn, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen. Insbesondere sieht die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Fördertatbestand Waldbrandprävention Zuwendungen für die Neuanlage, Instandsetzung und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen vor. Förderfähig sind hierbei u. a. Saug- und Tiefbrunnen, Saugstellen an offenen Gewässern sowie unterirdische Löschwasserbehälter wie Löschwasserzisternen und Kavernen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 100 m³. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Feuerwehrbedarfspläne unter den veränderten klimatischen und wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin realistische und verlässliche Grundlagen für die Einsatzplanung darstellen?
Antwort: Städte und Gemeinden können zur Sicherstellung der ihnen nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG obliegenden Aufgaben eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. Dem Land obliegen gemäß § 5 Abs. 1 NBrandSchG zentrale Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stellt das Land eine Feuerwehrbedarfsplanung auf und schreibt diese regelmäßig fort. Dabei finden die aktuellen Herausforderungen für den Brandschutz Berücksichtigung.
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Die Kleine Anfrage finden Sie auch im NILAS (Niedersächsische Landtagsdokumentationssystem).