Erstaufnahmeeinrichtung in Langenhagen - Auswahlverfahren, Wirtschaftlichkeit, Rolle externer Akteure und Gleichbehandlung der Kommunen
Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler (CDU)
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung
Erstaufnahmeeinrichtung in Langenhagen - Auswahlverfahren, Wirtschaftlichkeit, Rolle externer Akteure und Gleichbehandlung der Kommunen Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler (CDU), eingegangen am 09.03.2026 - Drs. 19/10098, an die Staatskanzlei übersandt am 13.03.2026
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 14.04.2026
Vorbemerkung der Abgeordneten
Am 6. Februar 2026 hat die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen öffentlich mitgeteilt, dass auf dem Gelände Emil-Berliner-Straße 13 bis 15 in Langenhagen eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) für bis zu 530 Personen eingerichtet werden soll. Die Nutzung ist nach bisherigen Planungen auf zwölf Jahre angelegt, mit Verlängerungsoption. Auf Internetseiten der Stadt Langenhagen ist zu lesen1 : „Die Stadt Langenhagen hat sich von Beginn an klar gegen eine Erstaufnahmeeinrichtung in dieser Größenordnung in Langenhagen ausgesprochen. Diese Haltung wurde gegenüber dem Land Niedersachsen wiederholt und schriftlich kommuniziert. An dieser Position hat sich nichts geändert.“ Vor diesem Hintergrund werden vor Ort Fragen zur Transparenz des Auswahlverfahrens, zur Wirtschaftlichkeit, zur Rolle beteiligter Unternehmen sowie zur Gleichbehandlung niedersächsischer Kommunen bei der Verteilung thematisiert.
I. Verfahren der Standortauswahl
1. Wurde von der Landesregierung vor der Festlegung auf den Standort Langenhagen gegebenenfalls ein formalisiertes, dokumentiertes Auswahlverfahren durchgeführt? Falls ja: a) Wie war dieses Verfahren ausgestaltet? b) Welche Bewertungskriterien wurden angewendet? c) Welche Standorte wurden gegebenenfalls in die engere Auswahl einbezogen?
Antwort: Nein.
2. Existieren schriftlich nachvollziehbare Bewertungsunterlagen (z. B. Punktesysteme, Bewertungsmatrizen oder vergleichende Standortanalysen)? Falls ja, welche (bitte in geeigneter Form darlegen)? Falls nein, warum nicht?
Antwort: Nein, es existieren keine Bewertungsmatrizen oder Punktesysteme. Die Prüfung der Geeignetheit der angebotenen Liegenschaft als Erstaufnahmeeinrichtung erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) betreiben seit Herbst 2022 eine intensive Liegenschaftsakquise, um neue Standorte für die Erstaufnahme von Geflüchteten zu erschließen.
Die Anzahl von geeigneten Liegenschaften in Niedersachsen ist gering und deren Akquise gestaltet sich als schwierig. Alle an das Land gemeldeten oder vom Land identifizierten Objekte in Niedersachsen werden überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass ein Objekt geeignet ist, prüft das Land im Weiteren die Umsetzung.
3. Wurden bei der Standortauswahl soziale Indikatoren (z. B. Bevölkerungsstruktur, vorhandene Unterbringungskapazitäten, Integrationsbelastung) berücksichtigt? Falls ja: Mit welcher Gewichtung?
Antwort: Die Entscheidung stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung, in deren Rahmen auch soziale Kriterien wie z. B. die Bevölkerungsstruktur berücksichtigt worden sind. Eine Gewichtung einzelner Faktoren erfolgte in der Gesamtbetrachtung nicht.
4. Wurde eine sozialräumliche oder sozialverträgliche Folgenabschätzung erstellt? Falls nein: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet?
Antwort: In der Gesamtbetrachtung der Liegenschaft wurden relevante Faktoren wie z. B. die Lage, Infrastruktur, Umgebungsbebauung und Bevölkerungsstruktur einbezogen und anhand der Erfahrungen der LAB NI in ihren bestehenden Standorten bewertet.
5. Wurden externe Gutachter oder Beratungsunternehmen in die Standortbewertung einbezogen? Falls ja: Welche und mit welchem Auftrag?
Antwort: Nein, für die Bewertung der Lage der Liegenschaft in der Stadt Langenhagen wurden keine externen Gutachter oder Beratungsunternehmen einbezogen.
6. Zu welchem Zeitpunkt war aus Sicht der Landesregierung die Standortentscheidung gegebenenfalls faktisch unumkehrbar?
Antwort: Mit Unterschrift der Mietverträge Ende Januar 2026.
II. Wirtschaftlichkeit und finanzielle Auswirkungen
1. Welche Gesamtkosten (Investitions-, Miet-, Betriebs- und Personalkosten) werden für die geplante Laufzeit von zwölf Jahren prognostiziert?
Antwort: Eine valide Prognose der Gesamtkosten für die geplante Laufzeit ist nicht möglich. Eine Auswertung der LAB NI zum Stichtag 28.02.2026 hat ergeben, dass bis zu diesem Stichtag im Jahr 2026 für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung durchschnittlich rund 163 Euro pro Person und Unterbringungstag angefallen sind.
2. Welche Annahmen zur Auslastung der Einrichtung liegen dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung gegebenenfalls zugrunde?
Antwort: Nach der aktuellen Planung wird die Erstaufnahmeeinrichtung in Langenhagen 530 reguläre Unterbringungsplätze haben. Eine Prognose über die Auslastung dieser Plätze kann nicht getroffen werden. Die Auslastung hängt insbesondere vom zukünftigen Migrationsgeschehen ab.
3. Wurde eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne der Landeshaushaltsordnung durchgeführt? Falls ja: mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?
Antwort: Ja, diese wurde während der Mietvertragsverhandlungen durchgeführt. Der vereinbarte Mietzins für die Liegenschaft in Langenhagen wurde als angemessen bewertet.
4. Wurden Alternativmodelle (z. B. kleinere dezentrale Einrichtungen, temporäre Kapazitätserweiterungen bestehender Standorte) finanziell vergleichend geprüft? Falls ja: mit welchem Resultat?
Antwort: Neben der Errichtung neuer Erstaufnahmeeinrichtungen wird auch eine Erweiterung der bestehenden Standorte umgesetzt. Temporäre Kapazitätserweiterungen der bestehenden Standorte z. B. durch Zelte oder Container sind jedoch insbesondere für eine Notlage umgesetzt bzw. eingeplant. Kleinere dezentrale Einrichtungen werden überprüft, wenn sie angeboten werden, stellen allerdings keine Alternative für die Errichtung neuer Erstaufnahmeeinrichtungen dar.
5. Welche finanziellen Verpflichtungen entstehen für das Land im Falle einer geringeren Auslastung oder einer vorzeitigen Aufgabe des Standorts?
Antwort: Sollte die Einrichtung geringer ausgelastet sein oder vorzeitig aufgegeben werden, werden die finanziellen Verpflichtungen entstehen, zu denen sich das Land vertraglich verpflichtet hat. Eine Bezifferung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da ein Großteil der Verträge (insbesondere Dienstleistungs- und Arbeitsverträge) noch nicht vorliegen und somit auch keine Auskünfte zu gegebenenfalls zukünftig entstehenden vertraglichen Verpflichtungen erteilt werden können.
6. Wurde der Landesrechnungshof Niedersachsen über das Vorhaben informiert oder eingebunden? Falls ja: wann und in welcher Form?
Antwort: Der Landesrechnungshof erhält den Haushaltsplanentwurf üblicherweise parallel zur Übersendung an den Landtag. Eine Beteiligung des Landesrechnungshofes in der anschließenden Haushaltsausführung ist nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung lediglich in bestimmten Einzelfällen vorgesehen. Ein solcher Einzelfall lag bei diesem Vorhaben nicht vor.
III. Rolle des Investors
1. Seit wann bestehen Kontakte zwischen dem Land Niedersachsen bzw. der Landesaufnahmebehörde und der Thelen Gruppe im Zusammenhang mit dem Standort Langenhagen?
Antwort: Im Mai 2022 fand ein erster Kontakt zwischen dem Land bzw. der Region Hannover und der ThelenGruppe statt. Die Liegenschaft in Langenhagen wurde besichtigt, es kam jedoch nicht zu einer Anmietung. Am 09.09.2024 erfolgte eine Wiederaufnahme des Kontakts durch die Thelen-Gruppe. Es wird insofern auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10108 verwiesen.
2. Auf wessen Initiative kamen diese Kontakte zustande?
Antwort: Der Kontakt mit dem Land im Jahr 2022 erfolgte durch die Region Hannover. Der erneute Kontakt im Jahr 2024 kam auf Initiative der Thelen-Gruppe zustande.
3. Wurde die benannte Unternehmensgruppe im Rahmen eines förmlichen Auswahl- oder Vergabeverfahrens ausgewählt? Falls ja: Wie war dieses ausgestaltet? Falls nein: Aus welchen Gründen nicht?
Antwort: Nein. Es handelt sich um ein vergaberechtsfreies Immobilienbedarfsgeschäft im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
4. Welche vertraglichen Vereinbarungen bestehen gegebenenfalls zwischen dem Land Niedersachsen und der Thelen Gruppe (z. B. Miet-, Betreiber- oder Dienstleistungsverträge)?
Antwort: Es bestehen zwei miteinander verbundene Mietverträge, ein Mietvertrag über die Immobilie sowie ein Mietvertrag über die Betriebseinrichtungen.
5. Wie hoch ist das vertraglich vereinbarte finanzielle Gesamtvolumen über die vorgesehene Laufzeit?
Antwort: Nach Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung hat die Landesregierung Anfragen von Mitgliedern des Landtages nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden (Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 Niedersächsische Verfassung). Bestandteil der Mietverträge ist eine Klausel, mit der beiderseitiges Stillschweigen gegenüber Dritten über die Einzelheiten der Verträge vereinbart wurde. Die detaillierte Offenlegung von Vertragsinhalten würde einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Klausel darstellen und die schutzwürdigen Interessen Dritter - hier des Vermieters - verletzen. Die Höhe des jeweils vertraglich vereinbarten Mietzinses stellt dabei ein geschütztes Geschäftsgeheimnis dar, bei deren Offenlegung negative Konsequenzen für die weitere unternehmerische Tätigkeit zu befürchten sind. Die Ausgestaltung der jeweiligen Miethöhe ist Teil einer unternehmerischen Strategie, bei deren Bekanntwerden Auswirkungen auf die zukünftige Preisgestaltung vergleichbarer Mietobjekte zu prognostizieren sind. Die Miethöhe kann auch nicht bereits auf Grundlage allgemein bekannter Parameter näher bestimmt werden, da es sich nicht etwa um eine ortsübliche Gewerberaummiete handelt. Es bestehen keine allgemeinen Erfahrungssätze oder Datenbanken, anhand derer eine Miethöhe für entsprechende Unterkünfte näher eingegrenzt werden könnte, sodass die ungefähre Miethöhe nicht bereits allgemein bekannt ist. Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiegt die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Unternehmers aus Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 des Grundgesetzes gegenüber dem Auskunftsrecht der Abgeordneten. Die erbetenen Angaben können daher im Rahmen einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Antwort auf eine Kleine Anfrage nicht dargestellt werden.
6. Welche weiteren Projekte im Bereich Unterbringung von Geflüchteten hat die Thelen Gruppe in Niedersachsen in den vergangenen fünf Jahren gegebenenfalls realisiert?
Antwort: Der niedersächsischen Landesregierung sind keine weiteren Projekte bekannt.
7. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Entwicklung entsprechender Einrichtungen ein eigenständiger Geschäftsbereich der Firmengruppe ist?
Antwort: Der niedersächsischen Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
IV. Gleichbehandlung und kommunale Belastungssteuerung
1. Nach welchen Kriterien werden Kommunen in Niedersachsen gegebenenfalls von der weiteren Aufnahme bzw. Zuweisung Geflüchteter ausgenommen?
Antwort: Die Verteilung Asylsuchender innerhalb Niedersachsens erfolgt im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes sieht vor, dass die Ausländerinnen und Ausländer zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden können und dabei deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden soll. Kommunen, die Standort einer Erstaufnahmeeinrichtung oder vergleichbarer Einrichtungen sind, können nach § 1 Abs. 3 NAufnG ganz oder teilweise von der Verteilung ausgenommen werden. Dies wird gegenwärtig in der Form umgesetzt, dass in den Kommunen vorhandene, der Erstaufnahme dienende Kapazitäten mit einem bestimmten Faktor (1:100 000) auf die Aufnahmeverpflichtung angerechnet werden. Das aktuelle Verteilkontingent beträgt 7 200 Personen, sodass die Anrechnung derzeit mit dem Faktor 0,072 erfolgt. Die Festsetzung der Verteilquote und des Verteilkontingents erfolgt aufgrund der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der damit einhergehenden Pflicht zur Unterbringung der zu verteilenden Personen auf Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover. Für die Festlegung der landkreis- bzw. regionsinternen Verteilquoten von Schutzsuchenden soll sich der Landkreis bzw. die Region Hannover als die zuständige Asylbewerberleistungsbehörde ebenfalls an der Einwohnerzahl orientieren. Jedoch steht es den Landkreisen und der Region Hannover frei, (örtliche) beeinflussende Umstände, wie z. B. das Vorhalten von Gemeinschaftsunterkünften oder andere anzuerkennende örtliche Besonderheiten, bei der landkreis- bzw. regionsinternen Verteilung und Zuweisung zu berücksichtigen.
2. Aus welchen konkreten Gründen gelten derzeit die Städte Delmenhorst und Salzgitter als besonders belastet?
Antwort: Zur Entlastung der örtlichen Infrastruktur wurde die Erstverteilung aus der LAB NI für die Städte Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven vorübergehend (bis 2022) ausgesetzt. Ausgenommen hiervon waren Familienzusammenführungen. Aufgrund einer starken Belastung der Stadt Salzgitter, insbesondere bei der Integration geflüchteter Menschen, wurde aufgrund der Bitte der Stadt Salzgitter seit 2023 eine Begrenzung der Erstverteilung geflüchteter Menschen auf 200 Geflüchtete im Jahr vorgenommen. Diese Begrenzung soll es der Stadt Salzgitter ermöglichen, bestehende Herausforderungen bei der Aufnahme - insbesondere bei der Integration - Geflüchteter zu bewältigen. In den Fällen vorübergehender Aussetzungen oder Begrenzungen von Verteilungen und Zuweisungen bleiben die Aufnahmeverpflichtungen bestehen und müssen zu einem späteren Zeitraum erfüllt werden. Daneben bestehen für die Städte Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven Besonderheiten im Rahmen der Wohnsitzauflage für anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde eine maximal dreijährige Wohnsitzbeschränkung für anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge eingeführt, von der über die kraft Gesetzes bestehende Wohnsitzbeschränkung auf das Land nach § 12a Abs. 1 AufenthG zunächst kein weitergehender Gebrauch gemacht wurde. Aufgrund damaliger Entwicklungen im Bereich der Binnenmigration dieses Personenkreises wurde es erforderlich, von der negativen Wohnsitzregelung in § 12a Abs. 4 AufenthG lageangepasst Gebrauch zu machen. Danach können anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung für drei Jahre verpflichtet werden, ihren Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass die Flüchtlinge Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen werden. Mit Erlass des MI vom 09.10.2017 wurde den Ausländerbehörden in Niedersachsen mitgeteilt, dass, soweit die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AufenthG vorliegen, bei diesem Personenkreis von der im Ermessenswege eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen ist, die ansonsten für Niedersachsen weiterhin bestehende Freizügigkeit durch eine lageangepasste Wohnsitzregelung zu beschränken. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Satz 1 AufenthG für das Gebiet der Stadt Salzgitter vorliegen. Mit Erlass des MI vom 14.11.2017 wurde diese Regelung auf die Gebiete der Stadt Delmenhorst und der Stadt Wilhelmshaven erweitert.
3. Wurden vergleichbare Belastungsindikatoren für andere Kommunen - insbesondere Langenhagen - geprüft? Falls ja: mit welchem Ergebnis?
Antwort: Nein, da die Situation in den o. g. Städten nicht vergleichbar ist mit den übrigen niedersächsischen Kommunen.
4. Gibt es landesweit einheitliche Schwellenwerte oder Kennziffern, ab denen eine Kommune als „überproportional belastet“ gilt? Wenn ja, wie werden diese Werte definiert?
Antwort: Nein.
5. Welche konkreten Ausgleichs- oder Unterstützungsmaßnahmen (z. B. zusätzliche Polizeistellen, ordnungsrechtliche Unterstützung, finanzielle Kompensation, Anpassung von Aufnahmequoten) sind für den Standort Langenhagen gegebenenfalls vorgesehen?
Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage IV. 1 verwiesen.
6. Wurden vom Land bereits verbindliche Zusagen zu zusätzlichen personellen oder finanziellen Ressourcen gemacht? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Antwort: Nein. Verbindliche Zusagen wurden nicht gemacht, da keine übermäßige Inanspruchnahme externer Ressourcen zu erwarten ist.
V. Politische Einbindung und Entscheidungsstruktur
1. Welche Mitglieder der Landesregierung waren in welcher Form in die Standortentscheidung eingebunden?
Antwort: In die Entscheidung war die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung eingebunden.
2. Wurde die Entscheidung gegebenenfalls im Kabinett beraten oder beschlossen? Falls ja: wann?
Antwort: Nein.
3. Welche Rolle spielte das Ministerium für Inneres und Sport gegebenenfalls bei der Steuerung des Zeitpunkts der Antragstellung und der öffentlichen Kommunikation?
Antwort: Die Entscheidung über die Stellung des Bauantrags und damit auch über den Zeitpunkt lag allein bei der Thelen-Gruppe. Die öffentliche Kommunikation erfolgte in Form einer Presseinformation durch die LAB NI nach vorheriger Abstimmung mit dem MI.
4. Wurden Abgeordnete des Landtages im Vorfeld der Entscheidung bzw. im Vorfeld der im Vortext erläuterten Veröffentlichung informiert oder eingebunden? Falls ja: in welcher Form?
Antwort: Ein Mitglied des Landtages wurde vor der finalen Entscheidung über das Vorhaben telefonisch durch die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung informiert.
5. Wie bewertet die Landesregierung rückblickend die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses?
Antwort: Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses verlief aus Sicht des MI gut, lediglich die Kommunikation mit der Stadt Langenhagen in Bezug auf eine zeitnahe Rückmeldung zu dem Schreiben des Bürgermeisters aus November 2025 war nicht optimal. Insoweit wird auf die Antwort der Landesregierung auf Frage I. 6 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drucksache 19/10108 verwiesen.
Die Kleine Anfrage finden Sie auch im NILAS (Niedersächsische Landtagsdokumentationssystem).