Heike Koehler

Umsetzung des Urteils des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs zur Finanzierung der inklusiven Schule im Sekundarbereich II

Kleine Anfrage - Drucksache 19/10302

Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler (CDU), eingegangen am 20.02.2026 - Drs. 19/9937, an die Staatskanzlei übersandt am 02.03.2026

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 30.03.2026

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (StGH 2/24) § 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) für verfassungswidrig erklärt, soweit Schulträger unberücksichtigt bleiben, die - mit Ausnahme von Förderschulen - ausschließlich Schulträger von Schulen des Sekundarbereichs II sind. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Region Hannover. Der Staatsgerichtshof hat festgestellt, dass das Land Niedersachsen damit gegen Artikel 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung (Konnexitätsprinzip) verstoßen hat, und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2025 - StGH 2/24 - entschieden: „§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule vom 12. November 2015 (Nds. GVBI. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBI. S. 496), ist mit Artikel 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung unvereinbar, soweit es beim finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten diejenigen Schulträger unberücksichtigt lässt, die mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, ist das bisherige Recht weiter anwendbar.“ Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofes muss § 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (Inklusionsfolgekostengesetz) auch die Schulträger berücksichtigen, die mit Ausnahme der Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind. Das betrifft in Niedersachsen nur einen Schulträger öffentlicher Schulen, nämlich die Region Hannover (§ 160 Abs. 5 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz). Alle anderen Schulträger öffentlicher Schulen im Sekundarbereich II führen neben Schulen im Sekundarbereich II auch Schulen im Sekundarbereich I. Zudem hat der Staatsgerichtshof in seiner Begründung ausgeführt, dass der Gesetzgeber, wenn er an der Höhe der in § 1 Abs. 2 Inklusionsfolgekostengesetz definierten Pauschale festhalten will, sich vergewissern muss, dass die Pauschale auch bei Einbeziehung der Schulträger ausschließlich von Schulen im Sekundarbereich II sowie unter Berücksichtigung der veränderten Umstände weiterhin auskömmlich ist. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber im Einvernehmen mit den sachkundigen kommunalen Spitzenverbänden eine Pauschale festsetzt, bestehen nach den Urteilsgründen hingegen nicht. Eine vollständige Ermittlung der Kosten unter Hinzuziehung aller vorhandenen Erkenntnisquellen ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. In Umsetzung des Urteils des Staatsgerichtshofes wird derzeit ein Entwurf zur Novellierung des Inklusionsfolgekostengesetzes ab dem Jahr 2027 erarbeitet und innerhalb der Landesregierung abgestimmt. Details hierzu sind Gegenstand des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und werden im Rahmen der späteren Verbandsbeteiligung mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Die Einbringung in den Landtag ist nach der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen. Der bislang im Verteilungsschlüssel nach § 1 Abs. 3 Inklusionsfolgekostengesetz nicht berücksichtigten Region Hannover stehen Nachzahlungen für die Jahre 2022 bis 2026 zu. Diese werden entsprechend der Modellrechnung des Landesamts für Statistik Niedersachsen im Gesetzentwurf berücksichtigt. Im Übrigen bleiben die Bescheide des Landesamts für Statistik Niedersachsen an alle anderen Schulträger im Land in Kraft. Für das Jahr 2026 kann die Auszahlung der pauschalierten Leistungen noch nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel erfolgen. Die Region Hannover wurde zu den Fragestellungen 1 bis 3 beteiligt.

1. Welche Schulen des Sekundarbereiches II befinden sich in der Trägerschaft der Region Hannover und unterliegen seit dem Schuljahr 2018/2019 den gesetzlichen Vorgaben der inklusiven Beschulung (bitte nach Schulformen aufschlüsseln)?

Antwort: 

1. Berufsbildende Schule 2 | Gastronomie, Lebensmittelhandwerk und Lebensmittelindustrie (Standort: Ohestraße 5, 30169 Hannover)

2. Berufsbildende Schule 2 | Gastronomie, Lebensmittelhandwerk und Lebensmittelindustrie | Schwerpunkt Berufseinstiegsschule (Standort: Goetheplatz 7, 30169 Hannover)

3. Berufsbildende Schule 3 | Schule für Berufe am Bau (Standort: Ohestraße 6, 30169 Hannover)

4. Berufsbildende Schule 3 | Schule für Berufe am Bau | Schwerpunkt Berufseinstiegsschule (Standort: Goetheplatz 7, 30169 Hannover)

5. Berufsbildende Schule | Metalltechnik-Elektrotechnik (BBS ME) (Standort: Otto-BrennerSchule, Lavesallee 14, 30169 Hannover)

6. Berufsbildende Schule | Metalltechnik-Elektrotechnik (BBS ME) (Standort: Gustav-BratkeAllee 1, 30169 Hannover)

7. Berufsbildende Schule | Metalltechnik-Elektrotechnik (BBS ME) | Schwerpunkt Berufseinstiegsschule (Standort: Goetheplatz 7, 30169 Hannover)

8. Anna-Siemsen-Schule - Berufsbildende Schule 7 - (Standort: Im Moore 38, 30167 Hannover)

9. Anna-Siemsen-Schule - Berufsbildende Schule 7 - | Schwerpunkt Sozialpädagogik (Standort: Siemensstr. 10, 30173 Hannover)

10. Berufsbildende Schulen Hannah Arendt | Bildungszentrum der Region Hannover für Wirtschaft und Verwaltung (Standort: Lavesallee 16, 30169 Hannover)

11. Berufsbildende Schulen Hannah Arendt | Bildungszentrum der Region Hannover für Wirtschaft und Verwaltung (Standort: Andertensche Wiese 26, 30169 Hannover)

12. Berufsbildende Schulen Cora Berliner | Bildungszentrum der Region Hannover für Wirtschaft und Handel (Standort: Brühlstr. 7, 30169 Hannover)

13. Berufsbildende Schulen Cora Berliner | Bildungszentrum der Region Hannover für Wirtschaft und Handel (Standort: Nußriede 4, 30627 Hannover)

14. Alice-Salomon-Schule (AL-SAL-S) | Berufsbildende Schulen für Gesundheit und Soziales (Standort: Kirchröder Straße 13, 30625 Hannover)

15. Alice-Salomon-Schule (AL-SAL-S) | Berufsbildende Schulen für Gesundheit und Soziales (Standort: Herrenhäuser Straße 10, 30419 Hannover)

16. Alice-Salomon-Schule (AL-SAL-S) | Berufsbildende Schulen für Gesundheit und Soziales | Schwerpunkt Sozialpädagogik (Standort: Freundallee 9a, 30173 Hannover)

17. Justus-von-Liebig-Schule (J-v-L) | Schwerpunkt Agrarwirtschaft (Standort: Heisterbergallee 8, 30453 Hannover)

18. Justus-von-Liebig-Schule (J-v-L) | Schwerpunkt Berufsfachschulen CTA, PTA (Standort: Windausstr. 2, 30163 Hannover)

19. Justus-von-Liebig-Schule (J-v-L) | Schwerpunkt Berufsschule und Berufsfachschule im Berufsfeld Chemie, Physik und Biologie (Standort: Höfestr. 37, 30163 Hannover)

20. Multi-Media-Berufsbildende Schulen (MM BBS) (Standort: Expo Plaza 3, 30539 Hannover)

21. Berufsbildende Schulen Burgdorf der Region Hannover | Schule für Mobilität, Technik, Wirtschaft und Dienstleistungen (Standort: Berliner Ring 28, 31303 Burgdorf)

22. Handelslehranstalt - HLA - | Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung (Standort: Vor dem Celler Tor 74, 31303 Burgdorf)

23. Berufsbildende Schulen Neustadt a. Rbge. (Standort: Bunsenstr. 6, 31535 Neustadt a. Rbge.)

24. Berufsbildende Schulen Neustadt a. Rbge. | Schwerpunkt Sozialpädagogik, Hauswirtschaft und Pflege (Standort: Friedrich-Brandt-Str. 2/6, 31535 Neustadt a. Rbge.)

25. Berufsbildende Schulen Neustadt a. Rbge. | Schwerpunkt Sozialpädagogik (Standort: Ada-Lessing-Platz 9, 30851 Langenhagen)

26. Berufsbildende Schulen Springe (Standort: Paul-Schneider-Weg, 31832 Springe)

Bei der Aufzählung ist zu berücksichtigen, dass 2., 7. und 12. den Standort Goetheplatz 7 (ehemalige BBS 6) gemeinsam für ihre Berufseinstiegsschulen nutzen. Die Region Hannover ist Trägerin von zwölf Berufsbildenden Schulen an 24 Standorten.

2. Welche konkreten baulichen, sächlichen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der inklusiven Schule wurden gegebenenfalls an diesen Schulen seit dem Schuljahr 2018/2019 umgesetzt?

Antwort: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wurden im Rahmen der Umsetzung der inklusiven Schule u. a. folgende konkrete bauliche, sächliche und organisatorische Maßnahmen umgesetzt:

– Errichtung/Sanierung von behindertengerechten WC-Anlagen,

– Errichtung barrierefreier Haupteingänge,

– Errichtung barrierefreier Modulanlage mit Unterrichtsräumen,

– Errichtung von Aufzugsanlagen,

– Errichtung von Rampen mit dazugehörigen Maßnahmen,

– Sanierung von Fenstern / Installation von Sonnenschutzfolien,

– Umbau/Austausch von Oberlichtern,

– Umbau von Küchen, Hausmeisterwohnungen, Duschräumen und sonstigen Räumen,

– Umsetzung von Akustikmaßnahmen.

3. Welche Kosten sind der Region Hannover seit dem Schuljahr 2018/2019 durch diese Maßnahmen entstanden, getrennt nach a) investiven baulichen Maßnahmen, b) sächlichen Ausstattungsmaßnahmen sowie c) laufenden Mehraufwendungen (z. B. Betrieb, Organisation, zusätzliche Unterstützungsbedarfe)?

Antwort: Der Region Hannover sind für die in der Antwort auf Frage 2 genannten baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der inklusiven Schule seit dem Schuljahr 2018/2019 investive Gesamtkosten in Höhe von 3 717 848,15 Euro entstanden. Zusätzlich liegen die erwartbaren Kosten für derzeit noch nicht umgesetzte, aber bereits geplante investive bauliche Maßnahmen zur Herstellung der inklusiven Schule bei 5 905 000 Euro.

Weiterhin sind der Region Hannover seit dem Schuljahr 2018/2019 Kosten für sächliche Ausstattungsmaßnahmen in Höhe von 141 487,20 Euro entstanden. Die Kosten für laufende Mehraufwendungen sind nicht dokumentiert worden und daher pauschal anzusetzen.

4. Welche dieser Kosten stuft die Landesregierung gegebenenfalls als notwendig im Sinne des Artikel 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung ein?

Antwort: Nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung können den Kommunen durch Gesetz oder Verordnung Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist für die dadurch verursachten erheblichen und notwendigen Kosten unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. Dieser Ausgleich ist nach Satz 3 entsprechend anzupassen, wenn sich aus einer Änderung der ab dem 01.01.2006 erlassenen Zuweisungs- oder Übertragungsvorschriften erhebliche Kostenerhöhungen ergeben. Der Begriff „notwendig“ wird dadurch definiert, dass nur solche Kosten kompensationsfähig sind, die zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenerledigung erforderlich sind. Aus Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung ergibt sich kein unmittelbarer verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Zahlungsanspruch zum Ausgleich notwendiger Aufwendungen wegen Erfüllung einer zugewiesenen oder hergeleiteten Aufgabe. Erforderlich ist insoweit eine eigene gesetzliche Grundlage zum Kostenausgleich. Eine Pauschalierung des Ausgleichsbetrags auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Inklusionsfolgegesetz, d. h. ohne Ansatz der tatsächlich auf Inklusionsmaßnahmen beruhenden Kosten der Schulträger, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Konnexitätsprinzip des Artikels 57 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung lässt dies zu und die Pauschalierung wird auch im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei dem Nachweis, ob beispielsweise bauliche Arbeiten am Schulgebäude tatsächlich kausal auf Maßnahmen zur Inklusion beruhen, vorgenommen. Hierzu wird auch auf den Gesetzentwurf vom 06.10.2015 (Drs. 17/4374) Bezug genommen: „Wenn aber beim Kostenausgleich Prognoseunschärfen hinzunehmen sind (vgl. Waechter: in Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, Artikel 58. Rz. 48), dann ist es bei dem Kostenausgleich auch zulässig, nicht jede einzelne Aufgabe im Ausgleichgesetz gesondert auszuweisen, sondern eine pauschalierte Erstattung vorzunehmen. Auch unter Anwendung des strengen Konnexitätsgebotes ist eine Einzelausweisung der Kosten nicht zwingend geboten (vgl. Waechter: in Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, Artikel 58 Rz. 41).“ Zudem wird auf den Zweiten Bericht nach § 178 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) über die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule (Drs. 19/6007, Seite 31) Bezug genommen: „Es verbietet sich allerdings aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung eine Kontrolle der Mittelverwendung und es kommt nicht auf einzelne Baumaßnahmen bei den einzelnen Schulträgern an.“ Einer Beurteilung der Notwendigkeit von einzelnen Kostenpositionen im Sinne des Konnexitätsgebots bedarf es daher nicht.

5. In welcher konkreten Höhe ist der Region Hannover seit dem 1. Januar 2022 aufgrund des bisherigen Verteilungsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 InklSchulFinG kein finanzieller Ausgleich durch das Land gewährt worden?

Antwort: Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung Bezug genommen. Nach dem bisherigen Verteilungsmaßstab nach § 1 Abs. 3 Inklusionsfolgekostengesetz erfolgte seit dem 01.01.2022 jährlich eine Nullfestsetzung gegenüber der Region Hannover. Die konkrete Höhe der der Region Hannover zustehenden Nachzahlungen für die Jahre 2022 bis 2026 wird entsprechend der Modellrechnung des Landesamts für Statistik Niedersachsen ermittelt und im Gesetzentwurf berücksichtigt. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen beabsichtigt entsprechend, die an die Region Hannover gerichteten Bescheide zur Nullfestsetzung aufzuheben und diese neu zu bescheiden.

6. Auf welche Höhe schätzt die Landesregierung gegebenenfalls den rückwirkend zu leistenden finanziellen Ausgleich für die Region Hannover im Zuge der vom Staatsgerichtshof geforderten Neuregelung?

Antwort: Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung Bezug genommen.

7. Welche haushaltsmäßigen Vorsorgen hat die Landesregierung gegebenenfalls getroffen oder plant sie zu treffen, um den rückwirkenden finanziellen Ausgleich gegenüber der Region Hannover sicherzustellen?

Antwort: Die Beträge werden zulasten der in Kapitel 0702 bestehenden Titelgruppe 79 „Investitionsprogramm - Inklusion an Schulen“ verausgabt. Der Mehrbedarf ist bei der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen.

8. Welche konkreten Kriterien sollen nach Auffassung der Landesregierung künftig für die Bemessung des finanziellen Ausgleichs für Schulträger des Sekundarbereiches II maßgeblich sein?

Antwort: Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung Bezug genommen.

9. Wie stellt die Landesregierung gegebenenfalls sicher, dass die künftige gesetzliche Regelung den tatsächlichen und notwendigen Kosten der Umsetzung inklusiver Beschulung im Sekundarbereich II in der Region Hannover vollständig und dauerhaft Rechnung trägt?

Antwort: Die Landesregierung ist bestrebt, die Auskömmlichkeit des pauschalierten Ausgleichsbetrags im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens durch eine Anhebung der jährlich zu zahlenden Pauschale ab dem Jahr 2027 sowie die rückwirkende Auszahlung der Beträge an die Region Hannover ab dem Jahr 2022 zu gewährleisten. Gerade die in § 1 des Inklusionsfolgekostengesetzes enthaltene Kopplung an den Baupreisindex hat bei steigenden Baukosten zu einer regelmäßigen Erhöhung der Pauschale geführt. Dadurch haben die Schulträger (bis auf die Region Hannover) in den letzten zehn Jahren stetig höhere Mittel erhalten. Im Übrigen wird auf den ersten Bericht nach § 178 NSchG über die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule (Drs. 18/7189) sowie den zweiten Bericht (Drs. 19/6007) verwiesen. In diesen Berichten ist auch eine ausführliche Evaluation zum Inklusionsfolgekostengesetz enthalten.

10. Welche zeitlichen und inhaltlichen Schritte sind bis zum 31. Dezember 2026 gegebenenfalls vorgesehen, um unter Einbindung der Region Hannover eine verfassungsgemäße Neuregelung des InklSchulFinG zu erarbeiten und umzusetzen?

Antwort: Der Staatsgerichtshof hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2026 rückwirkend zum 01.01.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu verabschieden. Der Zeitrahmen für den Gesetzgebungsprozess ist folglich knapp bemessen. Eine Einbringung des Gesetzentwurfs im September- und eine Verabschiedung im Dezember-Plenum 2026 sind nach dem Urteil zwingend, damit die erforderlichen Zahlungen unverzüglich vorgenommen werden können. Die Einleitung der Verbandsbeteiligung ist für Ende April 2026 vorgesehen.

11. In welcher Form beabsichtigt die Landesregierung gegebenenfalls, die Region Hannover in den Gesetzgebungsprozess einzubeziehen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Mehrkosten?

Antwort: Wie bereits ausgeführt, ist beabsichtigt, die Verbandsbeteiligung im April 2026 einzuleiten. Der Region Hannover wird hierbei über den Niedersächsischen Landkreistag und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

 

 

Die Kleine Anfrage finden Sie auch im NILAS (Niedersächsische Landtagsdokumentationssystem).